Gehaltsoptimierung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ihrer gynäkologischen Praxis – Teil 2

Dieser Beitrag stellt die Fortsetzung des Artikels Gehaltsoptimierung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ihrer gynäkologischen Praxis dar.
In dieser Folge werde ich Ihnen weitere Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie MitarbeiterInnen steuer- und sozialversicherungsfrei Gehalts-bestandteile zuwenden können.
Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen einige Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Sie den Wunsch nach Gehaltserhöhung erfüllen und dabei ihre Personalkosten schonen können.
Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsfürsorge:
Sie können Ihren Mitarbeiterinnen bis zu EUR 600,– jährlich für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden.
Voraussetzung ist, dass diese gesundheitsfördernden Maßnahmen den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen. Ebenso gefördert sind Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert sind.
Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist ein Nachweis erforderlich. Außerdem müssen die Leistungen zusätzlich zum normalen Gehalt erfolgen; eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Beispiele sind:
- Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
- Ernährungsberatung
- Stressbewältigung und Entspannung (z.B. durch Yogakurse oder Massagen)
Dagegen sind Beiträge an Sportvereine und Fitnessstudios nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.
Essensgutscheine/Restaurantschecks
Den Mitarbeiterinnen in der Arztpraxis können Essensgutscheine/-marken im Wert von EUR 7,50 pro Marke steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Arbeitnehmer zahlt EUR 4,40 pro Marke selbst hinzu.
- Für jede Mahlzeit wird lediglich eine Essensmarke täglich in Anspruch
genommen. - Die Essensmarken werden nicht an Arbeitnehmer ausgegeben, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Pro Mitarbeiterin sollten maximal 15 Essensmarken monatlich ausgegeben werden. Dann entfällt die Überwachung der Abwesenheitstage der einzelnen Mitarbeiterinnen bei Urlaub oder Krankheit.
Zahlt der Arbeitnehmer dagegen nichts zu, kann der Arzt bei einem arbeitstäglichen Essensgutschein von EUR 7,50 den Betrag von EUR 4,40 mit 25 % pauschal versteuern; EUR 3,10 sind steuerfrei. Der Gesamtbetrag ist sozialversicherungsfrei. Zahlt der Arbeitnehmer weniger als EUR 4,40 pro Marke hinzu, mindert sich entsprechend der zu versteuernde Sachbezugswert.
Fall: Zahlt die Mitarbeiterin EUR 3,00 pro Essensmarke selbst dazu, dann muss er lediglich die Differenz zu EUR 4,40, also EUR 1,40 als Sachbezugswert versteuern. Diesen kann der Arzt mit 25 % pauschal versteuern, so dass die Essensmarke für die Mitarbeiterinnen im Ergebnis steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, obwohl dieser nicht EUR 4,40 zugezahlt hat.
Essensgutscheine sind beispielsweise unter http://www.sodexo.deerhältlich; eine zeitgemäße, über das Handy zu steuernde Alternative stellt http://www.lunchit.dedar.
Mahlzeiten im Betrieb
Erhält die Mitarbeiterin Mahlzeiten in der Arztpraxis, z.B. im Mitarbeiteraufenthaltsraum, sind diese ab dem 01.01.2025 mit den folgenden Sachbezugswerten zu versteuern:
- Frühstück EUR 2,30
- Mittag- oder Abendessen EUR 4,40
Der Arzt kann mit 25 % pauschal lohnversteuern, was wiederum Sozialversicherungsfreiheit auslöst.
Zahlt der Arbeitnehmer selbst einen Wert in Höhe der Sachbezugswerte, entfällt die Versteuerung, unabhängig wie teuer das Essen ist. Dies stellt eine erhebliche Besserstellung gegenüber den extern einlösbaren Essengutscheine (siehe vorstehend) dar, da bei Essensgutscheinen nur eine steuerfreie Zuwendung von EUR 3,10 möglich ist.
Fall: Der Arzt bestellt jeden Mittwoch Mittagessen für seine Angestellten bei einem Lieferdienst zum Verzehr in der Arztpraxis. Das Mittagsmenü kostet EUR 15,00. Der Arzt behält von seinen Angestellten einen Betrag in Höhe des Sachbezugswerts (EUR 4,40) im Rahmen der Lohnabrechnung ein. Der überschießende Betrag EUR 10,60 kann vom Arzt steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden.
Weiterbildungsmaßnahmen
Weiterbildungsmaßnahmen, die ein Arzt für seine Angestellten bezahlt, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Fortbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Weiterbildungsmaßnahme dazu dient, die Einsatzfähigkeit der Mitarbeiterinnen in der Arztpraxis zu verbessern.
Dienstwagen
Überlässt der Arzt einer Angestellten einen Dienstwagen auch zur zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Der pauschale Wert des geldwerten Vorteils errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung:
- 1 % monatlich für reine Privatfahrten
- 0,03 % monatlich je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Steuerlich besonders interessant ist die Überlassung von Elektrofahrzeugen. Bei diesen kann der Bruttolistenpreis geviertelt werden, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz EUR 70.000,– nicht übersteigt.
Fall: Arzt überlässt seiner Praxisleiterin ein kleines Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von EUR 30.000,– auch zur privaten Nutzung. Reine Privatfahrten sind dann nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises, also mit monatlich EUR 30.000,– x ¼ x 1 % = EUR 75,– zu versteuern.
Aufladen eines Elektrofahrzeugs
Wenn Sie der Mitarbeiterin ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen überlassen, können die Stromkosten für das Aufladen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Die tatsächlichen Kosten können gegen Nachweis erstattet werden.
Da die Stromkosten für das Aufladen meist schwer einzeln nachweisbar sind, können folgende Pauschalen bei reinen Elektrofahrzeugen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden:
- Bei Vorliegen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber EUR 30,– mtl.
- Ohne Vorliegen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber EUR 70,– mtl.
Auch hier muss es sich um eine Zusatzleistung zum normalen Gehalt handeln.
Fahrradnutzung und Fahrradübereignung
Die Überlassung eines Fahrrades oder Elektrofahrrades (auch) zur privaten Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein privater Nutzungsanteil muss nicht versteuert werden.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn ein Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Dies sind Elektrofahrräder, die Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen. Für diese gelten lediglich die Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge (siehe oben).
Wenn der Arzt das Fahrrad der Mitarbeiterin nicht nur zur Nutzung überlässt, sondern übereignet, kann der Arzt diese Sachzuwendung mit 25 % pauschal versteuern.
Fall: Arzt übereignet dem Mitarbeiter ein Fahrrad mit einem Kaufpreis von 1.000,–. Wenn der Arzt EUR 250,– als pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, ist das Fahrrad für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.
Betriebliche Altersversorgung
Beiträge zu einer arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (kurz „bAV“) können ab 01.01.2025 bis zu einem Betrag von
- EUR 322,– monatlich
- EUR 3.864,– jährlich
steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden.
Dieser Betrag erhöht sich um weitere EUR 3.864,–, die steuerfrei, jedoch sozialversicherungs-pflichtig im Rahmen der bAV zugewendet werden können.
Übliche Beispiele sind hier die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Bei der bAV ist eine Gehaltsumwandlung möglich. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall seit 2022 verpflichtet, 15 % Arbeitgeberzuschuss auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung zu leisten.
Fall: Der Mitarbeiter wandelt EUR 100,– seines Bruttogehalts (im Beispiel EUR 45,– netto nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) in eine bAV um. Der Arzt zahlt die gesetzlich verpflichtenden 15 %, also EUR 15,– zu. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter auf EUR 45,– netto verzichtet und dafür EUR 100,– + EUR 15,– = EUR 115,– in eine bAV eingezahlt werden. Ein vernünftiger Deal wie ich finde.
Zusammenfassung
Es stehen Ihnen eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, um der Mitarbeiterin steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile zuzuwenden. Dabei passen im jeweiligen Einzelfall manche Zuwendungen für die Mitarbeiterinnen, manche schlechter oder gar nicht. Sehen Sie die vorgestellten Möglichkeiten als bunten Strauß, aus dem Sie für sich und Ihre MFA die geeigneten Blumen heraussuchen.
Gehaltsumwandlungen in eine bAV sind meines Erachtens in jedem Fall empfehlenswert, da hier Ihre MFA auf vergleichsweise wenig Nettogehalt verzichtet. Auf der anderen Seite hat sie den doppelten Vorteil durch die Steuer-/Sozialversicherungsfreiheit und den Zuschuss durch den Arbeitgeber.
In meinem Vortrag bei GynSuccess am 09. April 2025 werde ich auf einzelne Gestaltungen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gehaltsoptimierung vertieft eingehen und stehe Ihnen bei der Gelegenheit auch für Fragen zur Verfügung.
Dr. Ralph Obermeier ist Gesellschafter-geschäftsführer der ACTIO Revision und Treuhand GmbH, einer Steuerberatungs-gesellschaft mit ca. 75 Mitarbeitern im Süden von München, die sich u.a. auf die Beratung von Ärzten spezialisiert hat.
Er berät mittelständische Unternehmen und Freiberufler (Ärzte, Zahnärzte, etc.) umfassend in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Sein Augenmerk gilt hierbei besonders der Steueroptimierung im Hinblick auf veränderte steuerliche Rahmenbedingungen sowie in Verkaufs- und Umstrukturierungsfällen.
Dr. Ralph Obermeier fungiert seit Gründung der GynSuccess GmbH für diese als wissenschaftlicher Beirat.